In einfachen Fällen reicht eine durchgehende Nummerierung, welche sinnvollerweise erst dann vorgenommen wird, wenn die Akten vollständig sind. Der Nachteil eines solchen Vorgehens liegt darin, dass vor der Nummerierung bei Einvernahmen und anderen Verfahrenshandlungen Verweise auf bestimmte Aktenstellen nur mit umständlichen Umschreibungen möglich sind. In mittleren und umfangreicheren Fällen erfolgt die Nummerierung deshalb häufig im Dezimalsystem» (SCHMUTZ, a.a.O., N. 27 zu Art. 100 StPO).