O., N. 26 zu Art. 100 StPO). Die Anforderungen an die Aktenführung sind auf «die Sicherstellung eines effektiven Einsichts- und Äusserungsrechts auszurichten, dürfen aber auch nicht überspannt werden» (WALD- MANN, a.a.O., N. 54 zu Art. 29 BV). «Die in Art. 100 Abs. 2 vorgeschriebene fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis setzt voraus, dass sämtliche Dokumente und anderen Bestandteile der Akten nummeriert werden. Auch hier sind verschiedene Systeme möglich. In einfachen Fällen reicht eine durchgehende Nummerierung, welche sinnvollerweise erst dann vorgenommen wird, wenn die Akten vollständig sind.