4 und Art. 389 Abs. 3 StPO; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, Dispositiv 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Personalakten der Beschuldigten zu edieren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist deshalb auch nicht zu prüfen, ob der abgelehnte Beweisantrag gegen Art. 139 StPO verstösst. Ebenfalls nicht Gegenstand der Beschwerde ist die materielle Beurteilung der Vorwürfe.