In diese Richtung gehende Ausführungen gehen auch in sinngemässer Form nicht aus der Beschwerde hervor. Der drohende Beweisverlust lässt sich gemäss ständiger Rechtsprechung der Kammer auch nicht damit begründen, dass es allenfalls zu einer Einstellung des Verfahrens kommt, kann doch ein abgelehnter Beweisantrag im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b