394 StPO). 2.3 In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm ein Rechtsnachteil erwachsen sollte, wenn er den Antrag auf Beizug der Personalakten erst vor dem Sachgericht wieder stellen kann. Es gibt jedenfalls keine Hinweise, dass die Personalakten zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr greifbar wären. In diese Richtung gehende Ausführungen gehen auch in sinngemässer Form nicht aus der Beschwerde hervor.