eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein Rechtsnachteil im Sinn von Art. 394 Bst. b StPO wird etwa zu bejahen sein, wenn die Einvernahme eines todkranken oder hochbetagten Zeugen verweigert oder die Sektion einer Leiche abgelehnt wird sowie wenn der Gegenstand einer Expertise später nicht mehr vorhanden ist oder sich verändert (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO).