BSG 162.11]). Soweit der Beschwerdeführer die Aktenführung der Staatsanwaltschaft rügt, ist er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insofern ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend macht (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO), zumal diese Beschwerde an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO) ist. 2.2 Gemäss Art.