als unentgeltlicher Rechtsbeistand auch im Beschwerdeverfahren gelte. In ihren teilweise innert verlängerter Frist eingereichten Stellungnahmen vom 21. Juni, 8. und 12. Juli 2021 beantragten die Beschuldigten sowie die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 nahm und gab die Beschwerdekammer Kenntnis von den Stellungnahmen. Auf die Anordnung eines 3 zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet (Eingang beim Beschwerdeführer: 14. Juli 2021).