3. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 07.05.2021 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Personalakten der Beschuldigten zu edieren. In Bezug auf die Kosten des vorliegenden Verfahrens: 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (zuzüglich MwSt und Auslagen) zuzusprechen. Eventualantrag: