2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen die Beschuldigten 1 bis 4 ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung. Am 7. Mai 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Akten EO 20 3298 unpaginiert an Rechtsanwalt J.________ (Anwalt des Straf- und Zivilklägers) zur Akteneinsicht gehen (Ziffer 1). Zudem wies sie den Beweisantrag von Rechtsanwalt J.________ vom 16. April 2021 auf Beizug der Personalakten der Beschuldigten ab (Ziffer 2).