Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 251 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. August 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Fürsprecher und Notar D.________ Beschuldigter 2 E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern I.________ a.v.d. Rechtsanwalt J.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Aktenführung (Rechtsverweigerung) / Beweisantrag / Rechtsver- zögerung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverlet- zung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 7. Mai 2021 (EO 20 3298) 2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen die Beschuldigten 1 bis 4 ein Strafverfahren wegen Tätlich- keiten, evtl. einfacher Körperverletzung. Am 7. Mai 2021 verfügte die Staatsanwalt- schaft, dass die Akten EO 20 3298 unpaginiert an Rechtsanwalt J.________ (An- walt des Straf- und Zivilklägers) zur Akteneinsicht gehen (Ziffer 1). Zudem wies sie den Beweisantrag von Rechtsanwalt J.________ vom 16. April 2021 auf Beizug der Personalakten der Beschuldigten ab (Ziffer 2). Am 21. Mai 2021 reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt J.________, Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen: «Hauptanträge: 1. Es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerung gekommen ist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO). 2. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung vom 07.05.2021 aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Akten vollständig zu paginieren und in einem Verzeichnis zu erfassen. 3. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 07.05.2021 aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Personalakten der Beschuldigten zu edieren. In Bezug auf die Kosten des vorliegenden Verfahrens: 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren zu Lasten der Staatskasse ei- ne Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (zuzüglich MwSt und Auslagen) zuzusprechen. Eventualantrag: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung vom 07.05.2021 aufzu- heben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Bezug auf die Kosten des vorliegenden Verfahrens: 2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren zu Lasten der Staatskasse ei- ne Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (zuzüglich MwSt und Auslagen) zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (inkl. MwSt. und Auslagen)» Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 eröffnete die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Be- schwerdeverfahren und verfügte, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt J.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand auch im Beschwerdeverfahren gelte. In ihren teilweise innert verlängerter Frist ein- gereichten Stellungnahmen vom 21. Juni, 8. und 12. Juli 2021 beantragten die Be- schuldigten sowie die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 nahm und gab die Beschwerdekammer Kenntnis von den Stellungnahmen. Auf die Anordnung eines 3 zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet (Eingang beim Beschwerdeführer: 14. Juli 2021). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Soweit der Beschwerdeführer die Aktenführung der Staatsanwaltschaft rügt, ist er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insofern ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend macht (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO), zumal diese Beschwerde an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO) ist. 2.2 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Be- weisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Diese Bestimmung soll Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhindern und dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Be- weis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisver- lust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein Rechtsnachteil im Sinn von Art. 394 Bst. b StPO wird etwa zu bejahen sein, wenn die Einvernahme eines tod- kranken oder hochbetagten Zeugen verweigert oder die Sektion einer Leiche abge- lehnt wird sowie wenn der Gegenstand einer Expertise später nicht mehr vorhan- den ist oder sich verändert (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Febru- ar 2013 E. 1.1; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). 2.3 In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm ein Rechtsnachteil erwachsen sollte, wenn er den Antrag auf Beizug der Personalakten erst vor dem Sachgericht wieder stellen kann. Es gibt jedenfalls keine Hinweise, dass die Personalakten zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr greifbar wären. In diese Richtung gehende Ausführungen gehen auch in sinngemässer Form nicht aus der Beschwerde hervor. Der drohende Beweisverlust lässt sich gemäss ständiger Rechtsprechung der Kammer auch nicht damit be- gründen, dass es allenfalls zu einer Einstellung des Verfahrens kommt, kann doch ein abgelehnter Beweisantrag im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsver- fügung gerügt resp. erneut gestellt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b 4 und Art. 389 Abs. 3 StPO; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, Dispositiv 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, die Personalakten der Beschuldigten zu edieren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist deshalb auch nicht zu prü- fen, ob der abgelehnte Beweisantrag gegen Art. 139 StPO verstösst. Ebenfalls nicht Gegenstand der Beschwerde ist die materielle Beurteilung der Vorwürfe. 3. Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: a. die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle; b. die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; c. die von den Parteien eingereichten Akten. Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für die systemati- sche Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 3 Abs. 2 Bst. c und 107 StPO). Das Äusserungsrecht kann nur wirksam wahrgenommen werden, wenn die Parteien die Entscheidgrundlagen der Behörde kennen. Daher haben sie Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Damit der Anspruch wahrgenommen werden kann, müssen Akten bestehen; die Aktenführung ist eine Verpflichtung. Eine nummerierte Aktenführung ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs und betrifft insbesondere die Verteidigungsrechte einer beschuldigten Person in einem Straf- verfahren, hat darüber hinaus aber in allen Verfahren Geltung (vgl. SCHMUTZ, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N.1 zu Art. 100 StPO; WALDMANN, in: Basler Kommentar BV, 2015, N. 40 ff. zu Art. 29 BV; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2.). Bei der konkreten Ausgestaltung der Aktenordnung und der Aktenführung haben die Kantone bzw. die fallführenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen auch nach dem Inkrafttre- ten der StPO einen Spielraum. Die kantonal unterschiedlichen Gepflogenheiten haben weiterhin Bestand, wenn sie den Mindestanforderungen des Bundesrechts entsprechen (vgl. SCHMUTZ, a.a.O., N. 26 zu Art. 100 StPO). Die Anforderungen an die Aktenführung sind auf «die Sicherstellung eines effektiven Einsichts- und Äus- serungsrechts auszurichten, dürfen aber auch nicht überspannt werden» (WALD- MANN, a.a.O., N. 54 zu Art. 29 BV). «Die in Art. 100 Abs. 2 vorgeschriebene fortlau- fende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis setzt voraus, dass sämtliche Do- kumente und anderen Bestandteile der Akten nummeriert werden. Auch hier sind verschiedene Systeme möglich. In einfachen Fällen reicht eine durchgehende Nummerierung, welche sinnvollerweise erst dann vorgenommen wird, wenn die Ak- ten vollständig sind. Der Nachteil eines solchen Vorgehens liegt darin, dass vor der Nummerierung bei Einvernahmen und anderen Verfahrenshandlungen Verweise auf bestimmte Aktenstellen nur mit umständlichen Umschreibungen möglich sind. In mittleren und umfangreicheren Fällen erfolgt die Nummerierung deshalb häufig im Dezimalsystem» (SCHMUTZ, a.a.O., N. 27 zu Art. 100 StPO). Da die Aktenord- nung durch die StPO nur rudimentär geregelt wird, haben die Kantone bzw. die Staatsanwaltschaften und Gerichte durch entsprechende Weisungen eine geeigne- te Aktenführung sicherzustellen (SCHMUTZ, a.a.O., N. 29 zu Art. 100 StPO). Mit der 5 Weisung «Aktenführung und Aktenordnung» vom 17. Dezember 2010 der General- staatsanwaltschaft wurden im Kanton Bern derartige Regeln erlassen. Demnach werden ein Deckblatt (Weisung, Ziff. 1) und grundsätzlich ein Verzeichnis (Weisung Ziff. 2) erstellt. Inhaltlich werden die Akten systematisch nach 20 klar definierten Sachkapiteln mit vordefinierten Unterkapiteln geordnet (Weisung, Ziff. 3). Die Wei- sung präzisiert sodann in Ziff. 4, dass die Akten spätestens im Zeitpunkt des An- setzens der Beweismittelfrist nach Art. 318 StPO zu paginieren sind, und zwar grundsätzlich in fortlaufender Weise. 4. Der Aktenumfang beläuft sich auf einen Bundesordner. Die Verfahrensakten sind durch ein Griffregister unterteilt. Weiter enthalten sie ein in Bezug auf das Griffre- gister vollständiges zweiseitiges Aktenverzeichnis, welches erkennbar laufend er- gänzt wurde und wird. In den einzelnen Faszikeln sind die Akten chronologisch ab- gelegt. Mit Ausnahme der edierten und beigezogenen Akten sind die Aktenstücke einzeln im Aktenverzeichnis aufgeführt. Da die edierten Akten umfangmässig sehr beschränkt und zudem chronologisch abgelegt sind, ist es möglich, sich auch ohne separates Verzeichnis rasch einen Überblick zu verschaffen. Der Umfang der bei- gezogenen Akten beschränkt sich auf einen dreiseitigen Anzeigerapport. Die Nen- nung der einzeln edierten bzw. beigezogenen Aktenstücke bzw. das Verfassen ei- nes separaten Aktenverzeichnisses ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erwähnte Strafantrag des Gefängnisdirektors L.________ gegen den Beschwerdeführer vom 17. April 2020 war jedenfalls für die Kammer innerhalb kürzester Zeit auffindbar, zumal er sich erwartungsgemäss bei den beim Regionalgefängnis Burgdorf edierten Akten befin- det. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es nicht völlig unklar, wo man diesen su- chen muss. Letztlich ist nicht erkennbar, inwiefern sich daraus eine unübersichtli- che Aktenführung bzw. die Notwendigkeit einer Paginierung ergeben soll, zumal die Aktenführung nach sinnvollen Themen aufgeteilt und innerhalb dieser Themen chronologisch erfolgt. Jedenfalls ergeben sich im Zusammenhang mit der Akten- führung keine Hinweise auf eine Gehörsverletzung oder eine Verweigerung des Ak- teneinsichtsrechts. Die Ausgangslage lässt sich auch nicht mit derjenigen im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2011 vom 14. Sep- tember 2011 vergleichen, zumal im Aktenverzeichnis sowohl auf den Aktenbeizug als auch die erfolgten Editionen hingewiesen wird. Dass der Aktenbeizug nicht bei den Editionen erwähnt ist, schadet nicht, zumal der Aktenbeizug leicht erkennbar ist. Weder aus dem zitierten Urteil des Bundegerichts (vgl. E. 5.2 und 5.3) noch demjenigen des Bundesstrafgerichts SK.2012.39 vom 11. April 2011 (E. 4.4) lässt sich nach Ansicht der Kammer schliessen, dass die edierten und beigezogenen Ak- ten immer und unabhängig von ihrem Umfang und ihrer Relevanz für den Sachver- halt einzeln ausgeschieden und in einem separaten Aktenverzeichnis aufgeführt werden müssen. Angesichts des Aktenverzeichnisses konnte sich der Beschwerde- führer jedenfalls ausreichend darüber vergewissern, ob die Akten alle entscheider- heblichen Dokumente enthielten. Die systematische Aktenordnung ermöglicht zu- sammen mit dem detaillierten Inhaltsverzeichnis auch ohne Paginierung ein ra- sches und müheloses Auffinden der einzelnen Aktenstücke. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vertretung des Beschwerdeführers durch die vorliegende Akten- führung erheblich erschwert sein soll. Die Aktenführung sowie das Aktenverzeich- 6 nis erweisen sich als gesetzeskonform. Es kann auch auf die zutreffenden Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung sowie der Stellungnahme der General- staatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Anspruch auf zielführende Einsicht in die Verfahrensakten ist gewahrt. 5. 5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert an- gemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (sog. Beschleunigungs- gebot; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert an- gemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitge- genstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bun- desgerichts 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1 auch zum Folgenden). Eine Rechtsverzögerung kann insbesondere vorliegen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen wer- den können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisie- rung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Mit dem strafrechtlichen Beschleunigungsgebot soll primär verhindert werden, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3; SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 5 StPO; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 5 StPO). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben entsprechend primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteilig- ten wie die Privatklägerschaft (Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und Urteil 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit 7 Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1130). 5.2 Unklar ist, was der Beschwerdeführer aus der Untersuchungspflicht des Staates für das vorliegende Verfahren ableiten will. Der Umstand, dass es vorliegend um Vor- würfe gegen Gefängnispersonal geht und der Staat eine wirksame und den verfah- rensrechtlichen Minimalstandards genügende Beschwerdemöglichkeit zur Verfü- gung zu stellen hat, begründet keinen Anspruch auf besondere, über die vorer- wähnten Grundsätze hinausgehende Beschleunigung des Verfahrens. Betreffend Gang des Verfahrens kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der General- staatsanwaltschaft verwiesen werden. Anhand der Verfahrensakten lässt sich nachvollziehen, dass das Verfahren nach Eingang der Strafanzeige vom 23. März 2020 unverzüglich eröffnet und die Kantonspolizei Bern damit beauftragt wurde, den Geschädigten zum Vorfall zu vernehmen. Weniger als zwei Monate später, am 20. Mai 2020, hat die Polizei den Beschwerdeführer das erste Mal einvernommen. Am 25. Mai 2020 wurde der Beschuldigte 1 zur Sache befragt und am 26. August 2020 teilte der Einsatzleiter der Staatsanwaltschaft mit, dass die vorgesehenen parteiöffentlichen Einvernahmen der restlichen Beschuldigten frühestens Mitte Ok- tober 2020 möglich seien. Diese Einvernahmen fanden schliesslich am 10., 20., und 23. November 2020 statt. Am 18. November 2020 wurden die Kranken- sowie Gefängnisakten über den Beschwerdeführer bzw. den Vorfall durch die Staatsan- waltschaft eingefordert und am 27. November 2020 übermittelte die Kantonspolizei Bern die Akten der Staatsanwaltschaft. Dabei wies sie darauf hin, dass die zeitli- chen Verzögerungen mit dem Strafverfahren BM 20 25838 in Verbindung standen, in welchem zahlreiche Einvernahmen sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit einigen Beschuldigten durchgeführt werden mussten. Als nächste Verfahrens- handlung erfolgte am 27. Januar 2021 der Beizug der Akten BM 13 35196. Diese waren hinsichtlich ihrer Relevanz für das vorliegende Verfahren durchzusehen, was ohne Weiteres drei Wochen in Anspruch nehmen darf. Eine Untätigkeit kann daher allenfalls von Mitte/Ende Februar 2021 bis Mitte April 2021 angenommen werden. Danach hatte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 16. April 2021 sowie die Anfrage betreffend Paginierung der Akten zu prüfen, was mittels Verfügung vom 7. Mai 2021 geschehen ist. Vor diesem Hintergrund können der Staatsanwaltschaft (noch) keine stossenden Zeiten der Untätigkeit im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung vorgeworden werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer um den Anzeigeerstatter/Straf- und Zivilkläger handelt. Anders als bei der beschuldigten Person greift bei ihm das Beschleunigungsgebot wie ausgeführt in geringerem Masse. Mit Blick darauf, dass es sich um vier Be- schuldigte handelt und keine Hinweise für eine besondere Dringlichkeit vorliegen, erscheint die bisherige Dauer des Verfahrens noch als angemessen. Das Be- schleunigungsgebot wurde nicht verletzt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, begründet auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die ers- ten Einvernahmen nicht selber durchgeführt hat, keine Rechtsverzögerung. Mit Blick auf die vorgeworfenen Tatbestände bestand auch keine Verpflichtung hierzu. Aus dem Umstand, dass scheinbar die Anzeige des Beschuldigten 4 gegen den Beschwerdeführer innert kürzerer Frist behandelt worden bzw. bereits vor Gericht hängig ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Fra- 8 ge der angemessenen Verfahrensdauer bemisst sich nicht im Vergleich zu einem anderen Verfahren. Dies kann allenfalls ein Richtwert sein, wobei aber die Um- stände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, inwiefern die Ausgangslage im gegen den Beschwerdefüh- rer geführten Verfahren mit derjenigen in diesem Verfahren identisch ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 1'200.00 be- stimmt. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden die Kosten vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kan- ton die Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 464 vom 13. Januar 2021 E. 5 mit Hinweis auf LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2b zu Art. 138 StPO und MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 138 StPO). 7. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, hat überdies Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Ent- schädigung. Die Entschädigung wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. Die Be- schuldigten 1 bis 4 haben gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Be- schwerdeverfahren. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebenen Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwaltes durch die Beschuldigten im gegen sie geführten Strafverfahren ist gerechtfertigt (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Zudem wur- den sie auch im Beschwerdeverfahren zur Stellungnahme aufgefordert. Entspre- chend ist ihnen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Ausser Rechtsanwalt D.________ (Anwalt des Beschuldigten 2) haben die Verteidiger kei- ne Kostennote eingereicht bzw. in Aussicht gestellt. Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Kostennote vom 17. August 2021 eine Entschädigung von CHF 874.85 (inkl. Auslagen und MWST geltend; davon CHF 800.00 Honorar). Die- ser Aufwand erscheint mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen angemessen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Stellungnahmen der Beschuldig- ten 1 und 3 bewegen sich in einem ähnlichen Umfang, weshalb die Ausrichtung ei- ner pauschalen Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte als angemessen erscheint. Der Beschuldigte 4 verwies in seiner Stellungnahme auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und reichte keine eigenen Bemerkungen ein. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Entschädigung von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die Entschädigungen werden aus der Staatskasse entrichtet. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die CHF 1'200.00 zurückzubezahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Dem Beschuldigten 1 wird eine Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten 2 wird eine Entschädigung von CHF 874.85 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Dem Beschuldigten 3 wird eine Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Dem Beschuldigten 4 wird eine Entschädigung von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 8. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt J.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 10 Bern, 24. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11