7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 1‘000.00 verrechnet. Folglich ist dem Beschwerdeführer ein Betrag von CHF 200.00 zurückzuerstatten. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Den Beschuldigten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: