3 zungsschreiben und Beilagen ergibt sich kein Hinweis auf eine strafbare Handlung. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Seine Ausführungen sind in weiten Teilen sehr diffus, zumal er seine Beschwerde sinngemäss mit abstrusen Verschwörungstheorien begründet. So sieht er sich namentlich als Versuchskaninchen missbraucht, «als Form des modernsten Menschenhandels um Bundesrichter zu mästen» (vgl. S. 2 der Beschwerde;