Dr. med. E.________ wird zusätzlich vorgeworfen, sich der Aktenfälschung schuldig gemacht zu haben. Aktenfälschung stellt keinen strafrechtlichen Tatbestand dar. Wer jedoch als Sachverständiger ein falsches Gutachten erstellt, macht sich gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB strafbar. Der Anzeiger verzichtet darauf, genauere Angaben zum fraglichen Gutachten zu machen, lediglich dessen Inhalt bezeichnet er als falsch.