5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Im vorliegenden Fall gehen aus den eingereichten Unterlagen keinerlei Hinweise für das Vorliegen eines Lügengebildes oder dem Einsatz von besonderen Machenschaften vor. Inwiefern sich Dr. med. E.________, D.________, die Steuerverwaltung des Kantons Bern sowie der C.________ des Kantons Zürich sich des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig gemacht haben sollen, ist nicht ersichtlich. Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich um diverse Dokumente zu früheren Abklärungen und Prozessen. Strafrechtlich relevantes Verhalten geht jedoch aus diesen Dokumenten nicht hervor.