(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Mai 2021 sinngemäss Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 gesetzt, worauf dieser am 2. Juni 2021 CHF 1'000.00 überwies. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.