Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 250 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Juni 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. Mai 2021 (BM 21 8047) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 (Zustellung am 19. Mai 2021) nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafver- fahren gegen unbekannte Täterschaft, möglicherweise B.________, die C.________ des Kantons Zürich, D.________ und Dr. med. E.________ (nachfol- gend: Beschuldigte) gestützt auf die Strafanzeige vom 1. März 2021 nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 24. Mai 2021 sinngemäss Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 gesetzt, worauf dieser am 2. Juni 2021 CHF 1'000.00 überwies. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es er- geht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkre- ter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4. Der Verfügung lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Am 1. März 2021 ist bei der Staatsanwaltschaft Bern ein Schreiben von A.________ mit dem Betreff «Strafanzeige interinstitutioneller Versicherungsbetrug mittels Vergewaltigungsdiagnostik» und «In- terdepartement BSV spezifischem Betrug gegen F.________ durch das BSV» eingegangen. Mit der Anzeige wurden zwei Ordner mit diversen Unterlagen eingereicht. Dabei handelt es sich immer wie- der um die gleichen Dokumente. Bei den beigelegten Unterlagen soll es sich um eine Aktenübersicht der rein finanziellen Interaktionen mit den Folgen, welche eine diagnostische Vergewaltigung an 2 A.________ haben sollen, handeln. A.________ schreibt, dass der Bundesrat F.________ durch In- kompetenz des BSV negativ geschädigt wurde. In der Anzeige wurde eine Auflistung unter dem Titel «Datenqualität» gemacht. Diverse Ausführungen zu einem Verfahren gegen die C.________, TaxMe, Schäden, die der Bund und die Kantone angeblich haben sollen, angebliche Schulden gegenüber der Gemeinde Bolligen, Digitalisierung, neurofunktionalen Krankheiten, Sehstörungen, Physik, sowie der Führerscheinabgabe von Bundesrichtern werden auf den ersten vier Seiten beschrieben. Wer genau nun wegen welchen Tathandlungen einer Tat, die das Strafgesetzbuch oder ein Neben- gesetz unter Strafe stellt, hier beschuldigt sein soll, lässt sich aus den nicht nachvollziehbaren Äusse- rungen im Schreiben nicht genau feststellen. U.a. wird von einem Dr. med. E.________ und einem angeblich durch ihn erstellten Gutachten zum Gesundheitszustand von A.________ berichtet. In diesem Gutachten soll er (Dr. med. E.________) den Anzeiger (A.________) als persönlichkeitsgestört begutachtet haben. Er (Dr. med. E.________) soll ihn (A.________) zum Ausfüllen von Formularen gezwungen haben, deren «resultierende Mess- grössen Psychometrie in Ladungen für zweckdienstlichen Alzheimer von SIM-Präsidenten, welche als SUVA-Wissenschaftler gansersyndromatisch neurophysikalisch entgleisen nicht in Bundesverfas- sungsartikel 125 ausformuliert werden». Dr. med E.________ soll Phantasiediagnosen verkaufen und die Medikamente Valdoxan Anafranil und Isoptin verwechselt haben. Das Gutachten sei, soweit er- sichtlich, durch Aktenfälschung entstanden. Aus Sicht der Digitalisierung soll es sich um einen Betrug am Staat und an A.________ handeln. Dem Schreiben wurden zudem diverse Auszüge zum Verfah- ren von Berufsinvalidenleistungen zwischen der C.________ und A.________ beigelegt. D.________ soll vergessen haben, dass AHV IK Daten immer mit Steuerdaten zu korrelieren haben. Sie soll die ALV und A.________ bezüglich den AHV IV Abzügen betrogen haben. […] 5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Im vorliegenden Fall gehen aus den eingereichten Unterlagen keinerlei Hinweise für das Vorliegen ei- nes Lügengebildes oder dem Einsatz von besonderen Machenschaften vor. Inwiefern sich Dr. med. E.________, D.________, die Steuerverwaltung des Kantons Bern sowie der C.________ des Kan- tons Zürich sich des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig gemacht haben sollen, ist nicht ersichtlich. Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich um diverse Dokumente zu früheren Abklärungen und Prozessen. Strafrechtlich relevantes Verhalten geht jedoch aus diesen Dokumenten nicht hervor. Dr. med. E.________ wird zusätzlich vorgeworfen, sich der Aktenfälschung schuldig gemacht zu ha- ben. Aktenfälschung stellt keinen strafrechtlichen Tatbestand dar. Wer jedoch als Sachverständiger ein falsches Gutachten erstellt, macht sich gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB strafbar. Der Anzeiger ver- zichtet darauf, genauere Angaben zum fraglichen Gutachten zu machen, lediglich dessen Inhalt be- zeichnet er als falsch. Da der Anzeiger somit einerseits nicht darlegt, inwiefern das Gutachten von der objektiven Wahrheit abweicht und andererseits darauf verzichtet, genaue Angaben zu machen, um welches Gutachten es sich hierbei überhaupt handelt, vermag sich kein Tatverdacht zu erhärten, wel- cher eine Strafuntersuchung rechtfertigen würde. […] Aus den eingereichten Unterlagen und den ge- machten Ausführungen wird nicht ersichtlich wer A.________ wann zu was genötigt haben soll. […] Dass im vorliegenden Fall der Straftatbestand einer Vergewaltigung offensichtlich nicht erfüllt ist, ist nicht weiter zu begründen. 6. Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an- schliessen; aus der Anzeige vom 1. März 2021 bzw. den entsprechenden Ergän- 3 zungsschreiben und Beilagen ergibt sich kein Hinweis auf eine strafbare Handlung. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Seine Ausführungen sind in weiten Teilen sehr diffus, zumal er seine Beschwerde sinngemäss mit abstrusen Verschwörungstheorien begründet. So sieht er sich na- mentlich als Versuchskaninchen missbraucht, «als Form des modernsten Men- schenhandels um Bundesrichter zu mästen» (vgl. S. 2 der Beschwerde; vgl. auch S. 5: «Eugenikdiagnostikakzeptanz» des Bundesgerichts als Teil der Betrugsanla- ge). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der ge- leisteten Sicherheit von CHF 1‘000.00 verrechnet. Folglich ist dem Beschwerdefüh- rer ein Betrag von CHF 200.00 zurückzuerstatten. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Den Beschuldigten sind deshalb von vornherein keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 1‘000.00 ver- rechnet. Somit ist dem Beschwerdeführer ein Betrag von CHF 200.00 zurückzuerstat- ten. Der Beschwerdeführer wird ersucht, der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern einen Einzahlungsschein zukommen zu lassen, damit die Sicherheitsleistung im Umfang von CHF 200.00 zurückerstattet werden kann. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 24. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6