5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und von einer erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers ist abzusehen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Mangels Einreichung einer Kostennote wird diese praxisgemäss auf CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.