Inwiefern unabhängig vom Fahrzeug des Beschwerdeführers dessen Signalement, Foto oder Fingerabdrücke im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das SVG erforderlich sein sollen, leuchtet nicht ein und wurde von der Staatsanwaltschaft auch nicht begründet. Die Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung scheitert somit vorliegend am Erfordernis der Geeignetheit bzw. Erforderlichkeit. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob die Vorstrafen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Anhaltspunkt für weitere Delikte von einer gewissen Schwere darstellen.