Soweit weitere Widerhandlungen gegen das SVG mit dem BMW des Beschwerdeführers bekannt wären oder in Zukunft begangen würden, fiele der Verdacht zudem ohnehin vorab auf ihn, weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung – soweit im Einzelfall erforderlich – grundsätzlich in jenen Fällen angeordnet werden könnte. Inwiefern unabhängig vom Fahrzeug des Beschwerdeführers dessen Signalement, Foto oder Fingerabdrücke im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das SVG erforderlich sein sollen, leuchtet nicht ein und wurde von der Staatsanwaltschaft auch nicht begründet.