Umgekehrt sind Vorstrafen etwa wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG) oder pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 SVG) nicht aktenkundig. Soweit weitere Widerhandlungen gegen das SVG mit dem BMW des Beschwerdeführers bekannt wären oder in Zukunft begangen würden, fiele der Verdacht zudem ohnehin vorab auf ihn, weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung – soweit im Einzelfall erforderlich – grundsätzlich in jenen Fällen angeordnet werden könnte.