Vorliegend macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend und ist weiter auch nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers (Signalement, Foto, Fingerabdrücke, Handabdrücke) überhaupt geeignet sein soll, Widerhandlungengen gegen das SVG durch den Beschwerdeführer aufzudecken. So geht aus den Akten insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zugegeben hat, selbst mit seinem Auto von Bannwil nach Niederbipp gefahren zu sein. Umgekehrt sind Vorstrafen etwa wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art.