Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Ausserdem muss die erkennungsdienstliche Erfassung als Zwangsmassnahme geeignet und erforderlich erscheinen, um Delikte dieser Art aufzuklären. Vorliegend macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend und ist weiter auch nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers (Signalement, Foto, Fingerabdrücke, Handabdrücke) überhaupt geeignet sein soll, Widerhandlungengen gegen das SVG durch den Beschwerdeführer aufzudecken.