Dem Beschwerdeführer kann vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden, soweit er diese Massnahme als «präventive» erkennungsdienstliche Erfassung für unzulässig hält. Er verkennt in diesem Zusammenhang weiter, dass Vorstrafen – gleich wie die aktuell vorgeworfenen Delikte – sehr wohl als erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte herangezogen werden können, auch wenn die Täterschaft geklärt ist. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln.