4 det die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers vielmehr sinngemäss mit dem Verdacht, er könnte in Delikte ausserhalb des konkreten Strafverfahrens – auch künftige – verwickelt sein. Dem Beschwerdeführer kann vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden, soweit er diese Massnahme als «präventive» erkennungsdienstliche Erfassung für unzulässig hält.