Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3 zuletzt festgehalten, eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen lege die Vermutung nahe, dass es sich im konkreten Fall nicht um eine schwere Rechtsgutverletzung gehandelt habe, gleich wie eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen. 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung den Ermittlungen betreffend die Anlasstaten nicht dienlich ist. Die Staatsanwaltschaft begrün-