Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 06. Juli 2021 E. 4.3). Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3 zuletzt festgehalten, eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen lege die Vermutung nahe, dass es sich im konkreten Fall nicht um eine schwere Rechtsgutverletzung gehandelt habe, gleich wie eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen.