Damit in diesem Fall die Zwangsmassnahme verhältnismässig sei, müssten erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, bereits begangene oder künftige Delikte verwickelt sein könnte (mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1 und weitere). Dabei könnten Vorstrafen sowie Umstände der laufenden Strafuntersuchung ins Gewicht fallen. Der Beschwerdeführer sei bereits wegen Übertretung nach Art.