Im Ergebnis handle es sich um nichts anderes als um eine routinemässig angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung, was gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erlaubt sei. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält im Wesentlichen dagegen, gemäss der vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der DNA-Analyse entwickelten Rechtsprechung dürfe die erkennungsdienstliche Erfassung durchaus auch dann erfolgen, wenn sie nicht für die Aufklärung derjenigen Straftat erforderlich sei, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit in diesem Fall die Zwangsmassnahme verhältnismässig sei, müssten erhebliche und konkrete