Weiter führt er an, weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft machten geltend, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, noch andere bis dato unaufgeklärte Delikte begangen zu haben. Insoweit fehle es diesbezüglich bereits offensichtlich an konkreten Anhaltspunkten, die einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO zu begründen vermöchten. Betreffend die sich im Strafregisterauszug befindenden Delikte sei die Täterschaft bereits ermittelt.