2 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen einerseits vor, die erkennungsdienstliche Erfassung sei im vorliegenden Strafverfahren zur Sachverhaltsfeststellung weder geeignet noch erforderlich, zumal eine Begründung solcherart der angefochtenen Verfügung auch nicht entnommen werden könne. Weiter führt er an, weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft machten geltend, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, noch andere bis dato unaufgeklärte Delikte begangen zu haben.