Die Erhebung aktueller erkennungsdienstlicher Daten erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits früher wiederholt und auch einschlägig straffällig wurde, zusätzlich weitere Administrativmassnahmen aktenkundig sind, und deshalb eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für zukünftige ähnliche Delikte nicht von der Hand zu weisen ist, angezeigt und verhältnismässig.