Den nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 2 - 6 sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen keine Entschädigung auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Weitergehend sind keine Entschädigungen auszurichten.