Dem Beschuldigten 1, vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________, ist zudem eine Entschädigung, bestimmt auf pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST), für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese trägt der Kanton Bern, da nach der Praxis der Beschwerdekammer ein nicht beschuldigter Beschwerdeführer höchstens bei einem Endentscheid zur Tragung der Verteidigungskosten verpflichtet werden kann (vgl. Beschlüsse BK 20 415 vom 30. November 2020 E. 5 und BK 20 325 vom 23. September 2020 E. 5). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 2 - 6 sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.