Der Beschwerdeführer erweist sich somit nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und kann sich mithin auch nicht als Straf- oder Zivilkläger am Verfahren beteiligen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.