___ AG lediglich «doppelt mittelbar» geschädigt. Andere Delikte, aus welchen der Beschwerdeführer eine unmittelbare Schädigung ableiten könnte, bringt er nicht vor und sind aus dem von ihm geschilderten Sachverhalt auch nicht ersichtlich. Namentlich wäre er auch nicht aus dem mit Strafantrag / Privatklage vom 23. September 2020 ins Feld geführten angeblichen Insiderhandel gemäss Art. 161 StGB (aufgehoben mit Wirkung seit 1. Mai 2013; neu geregelt in Art. 154 Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG; SR 958.1]) unmittelbar geschädigt. Der Beschwerdeführer erweist sich somit nicht als Geschädigter im Sinne von Art.