6. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren Begründung (E. 3) verwiesen werden, ferner auf die wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt verfängt nicht. Er zielt in seiner Beschwerdeschrift hauptsächlich darauf ab, ein strafbares Verhalten seitens der Beschuldigten darzulegen. Das tatsächliche Vorliegen eines strafbaren Verhaltens ist in diesem Beschwerdeverfahren allerdings nebensächlich; von Bedeutung ist viel-