5. Als Privatkläger kann sich am Verfahren beteiligen, wer als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO gilt (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Bloss mittelbar Verletzte und weitere am Verfahren