Die vom Anzeigeerstatter geltend gemachten finanziellen Folgen der angezeigten Tat für die von ihm beherrschte Aktionärin K.________ AG und ihn persönlich sind typische Beispiele indirekter oder mittelbarer Schädigungen. H.________, Dr. med., und seine Gesellschaft liessen sich höchstens als mittelbar Geschädigte qualifizieren, die sich grundsätzlich nicht als Privatklägerschaft im Strafverfahren konstituieren können.