3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Parteien in der Strafuntersuchung sind die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten „unmittelbar" verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).