dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Ziff. 3). Mit delegierter Stellungnahme vom 28. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 nahm am 7. Juni 2021 Stellung, die Beschuldigten 2 - 6 jeweils mit identischen Stellungnahmen vom 10. Juni 2021. Die Beschwerdekammer brachte den Parteien die eingereichten Stellungnahmen mit Verfügung vom 15. Juni 2021 zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen.