Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 248 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juli 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigter 2 D.________ Beschuldigter 3 E.________ Beschuldigter 4 F.________ Beschuldigter 5 G.________ Beschuldigter 6 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Leitender Staatsanwalt J.________ H.________ v.d. Rechtsanwalt I.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 7. Mai 2021 (W 21 243) 2 Erwägungen: 1. H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 23. September 2020 Strafantrag und erhob gleichzeitig Privatklage (Straf- und Zivilklage) gegen sechs Beschuldigte (vgl. Rubrum) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und/oder wei- terer Straftatbestände. Am 7. Mai 2021 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger zugelassen werde. Dagegen erhob dieser am 20. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und er sei im Strafuntersuchungsverfahren gegen die sechs Beschuldigten als Pri- vatkläger zuzulassen (Ziff. 1); eventualiter sei er in seiner Funktion als Verwal- tungsrat der K.________ AG als Privatstrafkläger zuzulassen (Ziff. 2); dies alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Ziff. 3). Mit delegierter Stellungnahme vom 28. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 nahm am 7. Juni 2021 Stellung, die Beschuldigten 2 - 6 jeweils mit identischen Stellungnahmen vom 10. Juni 2021. Die Beschwerdekammer brachte den Parteien die eingereichten Stellungnahmen mit Verfügung vom 15. Juni 2021 zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung – die Nicht- zulassung als Privatkläger – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Parteien in der Strafuntersuchung sind die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als ge- schädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten „unmittelbar" verletzt wor- den ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und Lehre der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, d.h. wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Vorliegend ist dies ausschliesslich die L.________ AG selbst. Die vom Anzeigeerstatter geltend gemachten finanziellen Folgen der angezeigten Tat für die von ihm beherrschte Aktionärin K.________ AG und ihn persönlich sind typische Beispiele indirekter oder mit- telbarer Schädigungen. H.________, Dr. med., und seine Gesellschaft liessen sich höchstens als mit- telbar Geschädigte qualifizieren, die sich grundsätzlich nicht als Privatklägerschaft im Strafverfahren konstituieren können. 3 4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor: Vorliegend steht fest, dass einerseits die K.________ AG (Grossaktionärin der L.________ AG) als auch H.________ persönlich als Aktionär der L.________ AG durch das strafbare Handeln der Ver- waltungsräte der L.________ AG in seinen Rechten unmittelbar betroffen wurde. Entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz ist durch das strafbare Verhalten der verantwortlichen Personen bei H.________ und bei seiner von ihm allein gehaltenen K.________ AG ein unmittelbarer Schaden ent- standen. Es ist offensichtlich, dass durch das Handeln der beschuldigten Verwaltungsräte der L.________ AG, bei welchem die Liegenschaften Grundbuchblatt Nr. M.________ und Grundbuch- blatt Nr. N.________ der L.________ an die O.________ AG zu einem Preis von CHF 10'100'000.00 verkauft wurde, nicht nur in unzulässiger Weise Eigeninteressen verfolgt wurden, sondern auch der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung und eventuell weiterer Straftatbestände erfüllt wurde. Durch diesen Verkauf wurde das Filetstück der L.________ AG, die Liegenschaft, an die O.________ AG (somit an die andere Aktionärin der L.________ AG) verkauft. In der Folge hat dann die O.________ AG die soeben erworbene Liegenschaft wieder an die L.________ AG zu einem ex- orbitanten Mietpreis zurück vermietet. Es ist offensichtlich, dass durch dieses Geschäft, bei welchem die beschuldigten Personen einzig die Interessen der O.________ AG verfolgt haben, der L.________ AG und somit deren Aktionäre einen unmittelbaren Schaden zugefügt haben. Einerseits ist offensichtlich, dass durch die Aushöhlung der L.________ AG der Wert der Aktien der L.________ massiv gesunken sind. Ebenfalls kann kaum mehr damit gerechnet werden, dass in Zukunft von der L.________ AG Dividenden ausgeschüttet werden. 5. Als Privatkläger kann sich am Verfahren beteiligen, wer als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO gilt (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herrschender Auffas- sung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Bloss mittelbar Ver- letzte und weitere am Verfahren Interessierte sind nicht Geschädigte im Sinne der genannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 ff. zu Art. 115 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei Straftaten gegen den Vermögenswert gilt der Inhaber des geschädigten Ver- mögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Akti- engesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittel- bar verletzt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 S. 158; vgl. zur ungetreuen Geschäftsbesor- gung auch Urteile des Bundesgerichts 6B_671/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 2.4.2; 6B_269/2020 vom 08. April 2020 E. 1.4; 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1; 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1). 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren Begründung (E. 3) verwiesen werden, ferner auf die wiedergegebene bundesge- richtliche Rechtsprechung. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt verfängt nicht. Er zielt in seiner Be- schwerdeschrift hauptsächlich darauf ab, ein strafbares Verhalten seitens der Be- schuldigten darzulegen. Das tatsächliche Vorliegen eines strafbaren Verhaltens ist in diesem Beschwerdeverfahren allerdings nebensächlich; von Bedeutung ist viel- 4 mehr, ob der Beschwerdeführer oder die von ihm vertretene K.________ AG durch die behauptete ungetreue Geschäftsbesorgung oder ein anderes - gestützt auf sei- ne Sachverhaltsdarstellungen in Betracht kommendes - Delikt als unmittelbar ge- schädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO erscheint. In augenscheinlicher Un- kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, er sei durch die Aushöhlung der L.________ AG und die damit verbundene Wertminderung seiner Aktien bzw. das Ausbleiben von Dividenden ge- schädigt. Dabei handelt es sich indessen lehrbuchbeispielhaft um einen allfälligen unmittelbaren Schaden bei der L.________ AG, demgegenüber aber bloss um ei- nen mittelbaren Schaden bei den Aktionären, also auch bei ihm und der K.________ AG. Wie der Beschuldigte 1 zu Recht geltend macht, ist der Be- schwerdeführer persönlich darüber hinaus als Aktionär der K.________ AG ledig- lich «doppelt mittelbar» geschädigt. Andere Delikte, aus welchen der Beschwerde- führer eine unmittelbare Schädigung ableiten könnte, bringt er nicht vor und sind aus dem von ihm geschilderten Sachverhalt auch nicht ersichtlich. Namentlich wäre er auch nicht aus dem mit Strafantrag / Privatklage vom 23. September 2020 ins Feld geführten angeblichen Insiderhandel gemäss Art. 161 StGB (aufgehoben mit Wirkung seit 1. Mai 2013; neu geregelt in Art. 154 Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG; SR 958.1]) unmittelbar geschädigt. Der Beschwerdeführer erweist sich somit nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und kann sich mit- hin auch nicht als Straf- oder Zivilkläger am Verfahren beteiligen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Dem Beschuldigten 1, vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________, ist zudem eine Entschädigung, bestimmt auf pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST), für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese trägt der Kanton Bern, da nach der Praxis der Beschwerdekammer ein nicht beschuldigter Beschwerdeführer höchstens bei einem Endentscheid zur Tragung der Verteidigungskosten verpflichtet werden kann (vgl. Beschlüsse BK 20 415 vom 30. November 2020 E. 5 und BK 20 325 vom 23. September 2020 E. 5). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 2 - 6 sind keine entschädigungs- würdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen keine Entschädigung auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Weitergehend sind keine Entschädigungen auszurichten. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt I.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher Dr. Müller (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 5 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 6 (per Einschreiben) - Leitender Staatsanwalt J.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschafts- delikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 26. Juli 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite! 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7