9. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass den Beschwerdeführer für 2/5 des auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Teils der Entschädigung keine Rück- und Nachzahlungspflicht trifft (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.