Die Beschwerdekammer verzichtet, Dr. med. M.________ über diesen Verfahrensausgang zu informieren. 8. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern 2/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 480.00, trägt.