Zu analem oder vaginalem Geschlechtsverkehr sei es dagegen nicht gekommen. Schliesslich wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Ermittlungen noch im Gange seien und insbesondere verschiedene Bezugspersonen von Opfer und Täter zu befragen seien, die generelle Angaben über beide Personen und/oder spezifische Angaben zum Zustand des Opfers in der Zeit unmittelbar vor dem Tatgeschehen machen können sollten. Weiter würden das Telefon des Beschuldigten ausgewertet und