Den Vorfall L.________ betreffend spricht sie denn von einem «unbekannten Mann» und dem in ihrer Wohnung aufgefundenen Wal- kie-Talkie sowie der darauf gesicherten Spur, welche einen DNA-Hit auf den Beschwerdeführer ergeben habe. Sodann erwähnt die Staatsanwaltschaft, dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten zwei weitere Walkie-Talkies (identisch zu jenem in der Wohnung von L.________) hätten gefunden werden können. Den zweiten Sachverhalt betreffend E.________ umschreibt die Staatsanwaltschaft ebenfalls zunächst anhand eines «unbekannten Mannes».