Ist der Sachverhalt unklar oder umstritten, hat die Behörde die sachverständige Person darauf aufmerksam zu machen, von welchen Tatsachen sie auszugehen hat (HEER, a.a.O., N. 31 zu Art. 184). Die Staatsanwaltschaft gibt den hinreichend abgeklärten Sachverhalt im Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung einleitend wieder. Den Vorfall L.________ betreffend spricht sie denn von einem «unbekannten Mann» und dem in ihrer Wohnung aufgefundenen Wal- kie-Talkie sowie der darauf gesicherten Spur, welche einen DNA-Hit auf den Beschwerdeführer ergeben habe.