Gerade wenn die beschuldigte Person die Tat (glaubhaft) bestreitet oder wenn ein begründeter Anlass besteht, dass ein Geständnis nicht überzeugend ist, können die Anknüpfungstatsachen nicht als zuverlässiges Fundament gelten. Im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung ist deshalb sicherzustellen, dass der Sachverständige die Untersuchungsergebnisse nicht als feststehende Tatsachen begreift oder gar eigene Beweiswürdigungen anstellt.