32 Abs. 1 BV). Das Prinzip der Unschuldsvermutung verlangt, Strafverfahren strukturell so einzurichten, dass diesem Grundsatz tatsächlich nachgelebt wird und werden kann. Ganz grundsätzlich als Ausfluss der Unschuldsvermutung, aber auch rechtstatsächlich steht im Vorverfahren noch nicht fest, ob ein Beschuldigter verurteilt wird und wenn ja, wegen welcher Delikte. Gerade wenn die beschuldigte Person die Tat (glaubhaft) bestreitet oder wenn ein begründeter Anlass besteht, dass ein Geständnis nicht überzeugend ist, können die Anknüpfungstatsachen nicht als zuverlässiges Fundament gelten.