6 ten, sondern auch solche zur etwaigen Rückfallgefahr oder Massnahmenindikation. Darüber hinaus wird dem psychiatrischen Experten auch Raum für zusätzliche Fragen oder weitere Bemerkungen gelassen, falls begutachtungsrelevante Informationen aufkommen sollten, welche von den bestehenden Fragen nicht abgedeckt werden (vgl. auch BABIC, in: Das psychiatrische Gutachten im Strafverfahren/ ZStStr – Zürcher Studien zum Strafrecht, 2019, 6. Kapitel: Das psychiatrische Gutachten – Auftragserteilung und Erstellung / I. Die Auftragserteilung, S. 216).